Satzung des KCV

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§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
§ 4 Austritt von Mitgliedern
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlungen
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand


§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Karnevalclub Volkringhausen-Hönnetal.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der
Eintragung lautet der Name Karnevalclub Volkringhausen-Hönnetal e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Balve-Volkringhausen.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit in dem Ortsteil Volkringhausen,
insbesondere durch die Organisation und Durchführung besonderer Veranstaltungen
wie z.B.Karnevalssitzungen, Osterfeuer usw.. Hierdurch soll die Zusammengehörigkeit
der Dorfbevölkerung gestärkt werden und die Traditionspflege gefördert werden.


§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.


§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
beschliesst die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv.
Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder der stellv.
Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden


§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellv. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Veröffentlichung im Ortsteil der Tageszeitung "Westfalenpost".
Die festgelegte Tagesordnung ist zu veröffentlichen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen.


§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellv. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet
der Schriftführer die Mitgliederversammlung.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die
Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern
und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn 1/3
der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt
werden.


§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem Schriftführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit gleichartigen anderen Vereinen angestrebt,
so dass die unmittelbare, ausschliessliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtspfleger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtspfleger über.
Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Balve,
die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die
Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die
Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Menden.
Erfüllungsort ist Balve.

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