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Satzung des KCV |
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§ 1 Name, Sitz § 2 Zweck § 3 Eintritt von Mitgliedern § 4 Austritt von Mitgliedern § 5 Ausschluss von Mitgliedern § 6 Mitgliedsbeitrag § 7 Vorstand § 8 Mitgliederversammlungen § 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen § 11 Protokollierung von Beschlüssen § 12 Auflösung des Vereins § 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand § 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Karnevalclub Volkringhausen-Hönnetal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name Karnevalclub Volkringhausen-Hönnetal e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Balve-Volkringhausen. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit in dem Ortsteil Volkringhausen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung besonderer Veranstaltungen wie z.B.Karnevalssitzungen, Osterfeuer usw.. Hierdurch soll die Zusammengehörigkeit der Dorfbevölkerung gestärkt werden und die Traditionspflege gefördert werden. § 3 Eintritt von Mitgliedern Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. § 4 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. § 5 Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschliesst die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. § 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. § 8 Mitgliederversammlungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden § 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Ortsteil der Tageszeitung "Westfalenpost". Die festgelegte Tagesordnung ist zu veröffentlichen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet der Schriftführer die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. § 11 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 12 Auflösung des Vereins Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit gleichartigen anderen Vereinen angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschliessliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtspfleger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtspfleger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Balve, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen. § 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Menden. Erfüllungsort ist Balve. |